Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma ACV Wärmetechnik GmbH
1. Allgemeines
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Lieferungen, Leistungen und Angebote
(einschließlich Nebenleistungen) gegenüber unseren Kunden, sofern diese Unternehmer
im Sinne des § 14 BGB oder eine andere juristische Person des öffentlichen
Rechtes sind. Die Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich für vom Kunden selbst
auszuführende Anlagen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich.
Entgegenstehende Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen des Kunden sind ausgeschlossen,
es sei denn, sie wurden vor Vertragsschluss schriftlich anerkannt.
Angebote sind freibleibend. Lieferverträge und sonstige Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden),
desgleichen Erklärungen unserer Vertreter werden erst durch schriftliche Bestätigung
unsererseits wirksam. Rechtserhebliche Erklärungen bzw. Anzeigen, welche vom
Kunden uns gegenüber abzugeben sind, werden nach Vertragsschluss nur dann wirksam,
wenn sie schriftlich gegenüber uns abgegeben werden.
Die von uns gelieferten Gegenstände sind grundsätzlich zur Verwendung im deutschen
Markt bestimmt. Im Falle von Export obliegt es dem Kunden selbst, die Verwendungsfähigkeit
und Zulassung der Waren im Bestimmungsland herbeizuführen.
2. Vertragsschluss
Der Vertrag kommt durch Bestellung und Annahme in Schriftform oder Auslieferung zustande.
Sämtliche Nebenbestimmungen bedürfen zur wirksamen Vereinbarung immer der
Schriftform.
3. Lieferfristen und Verzug
Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart oder von uns bei Annahme
der Bestellung konkret angegeben sind. Für den Eintritt von Lieferverzug gilt, dass
nur dann dieser eintritt, wenn die Leistung fällig ist und eine schriftliche Mahnung des Kunden
erfolgte. Hindernisse oder Verzögerungen im Hinblick auf die Lieferung aufgrund höherer
Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, welche die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich
erschwerten oder unmöglich machen, berechtigen uns zur Verlängerung der vereinbarten
Lieferfrist und insofern innerhalb der neuen Lieferfrist eine Lieferung nicht möglich ist,
auch zum Rücktritt vom Vertrag. Teillieferungen oder vorzeitige Lieferungen sind möglich.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
Preise verstehen sich netto ab Werk oder Lager. Verpackungs-, Fracht- und Transportversicherung
(sofern vom Kunden gewünscht) sowie sonstige Mehrkosten trägt der Kunde. Dies
gilt ebenso für die Umsatzsteuer. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche
Abgaben trägt ebenfalls der Kunde. Der Kaufpreis ist ab Rechnungsstellung und Lieferung
der Ware fällig und ohne Abzüge, soweit nicht anders ausgewiesen, innerhalb von 14 Tagen
ab Rechnungsstellung und Lieferung zu zahlen. Dies gilt auch für Teillieferungen. Nach Ablauf
vorgenannter Frist kommt der Kunde ohne Erfordernis einer Mahnung in Verzug. Zahlungen
gelten erst ab dem Tag als geleistet, an welchem wir über den Betrag verfügen können.
Der Kaufpreis ist während des Verzuges zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren
Schadens verbleibt sich ausdrücklich vorbehalten. Bei Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen,
Nichteinlösung von Wechseln und Schecks, bei Zahlungseinstellung oder Vorliegen
von Umständen, welche die Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit des Kunden mindern,
behalten wir uns vor, sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen.
Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
sind. Wir behalten uns vor, Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen.
5. Eigentumsvorbehalt
Die Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Bei laufender Rechnung
gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung auch für den Fall, dass
Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Der Kunde ist verpflichtet,
die von uns gelieferten Waren pfleglich zu behandeln und diese auf eigene Kosten
gegen Feuer, Wasser und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern.
Dem Kunden obliegt die Verpflichtung, uns schriftlich unverzüglich zu benachrichtigen, wenn
und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen. Kommt er dieser Verpflichtung
nicht nach, ist er zum Ersatz des hieraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Ver- und Bearbeitung der von uns gelieferten Waren erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch
ohne Verpflichtung für uns. Erfolgt eine Vermischung oder Verbindung mit anderen Gegenständen,
so tritt bereits jetzt der Kunde das hieraus entstehende (Mit)Eigentum an der dadurch
entstehenden Sache an uns ab. Dies im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware
zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Einer Verwendung oder
Veräußerung der von uns gelieferten Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr durch den
Kunden stimmen wir zu. Dies jedoch nur, wenn der Abnehmer des Kunden die Abtretung der
Forderung aus der Weiterveräußerung bzw. Weiterverwendung nicht ausgeschlossen hat.
Der Kunde ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass sein Abnehmer eine etwaig zur Abtretung an
uns vorbehaltene Zustimmung in der erforderlichen Form erteilt. Ausgeschlossen sind in jedem
Falle Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen durch den Kunden. Ansprüche
des Kunden aus Weiterverkauf oder sonstiger Rechtsgrundlage im Hinblick auf unsere Vorbehaltsware
(einschließlich sämtlicher Saldoforderungen) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber
in vollem Umfange an uns ab.
Der Kunde ist berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung
kann jedoch widerrufen werden, wenn beim Kunden Zahlungsverzug,
Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens
oder sonstiger Vermögensverfall eintritt. Der Kunde ist für den Fall, dass er in Zahlungsverzug
gerät, zur Herausgabe der Vorbehaltsware an uns oder an einen durch uns Bevollmächtigten
verpflichtet, ganz gleich wo sich die Vorbehaltsware befindet.
Übersteigt der realisierbare Wert der uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden
Sicherungen den Wert unserer Forderungen um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen
des Kunden zur Freigabe übersteigender Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
6. Gewährleistung und Haftung
Die gelieferte Ware ist frei von Sachmängeln, wenn sie der Produktbeschreibung oder dem
jeweiligen Stand der Technik entspricht (wenn eine Produktbeschreibung nicht vorliegt). Bei
Änderungen in der Konstruktion und/oder der Ausführung, welche keinen Einfluss auf die
Funktionstüchtigkeit oder den Wert der gelieferten Ware haben, besteht kein Anspruch auf
Mängelbeseitigung. Weiterhin bestehen keine Mängelansprüche bei solchen Mängeln,
welche den Wert und/oder die Gebrauchstauglichkeit der gelieferten Ware nicht oder nur unwesentlich
beeinträchtigten.
Garantien für die Beschaffenheit und/oder Haltbarkeit des Liefergegenstandes gelten nur insoweit
als vereinbart, als dass diese Garantie durch uns ausdrücklich und schriftlich erklärt
worden ist. Für öffentliche Äußerungen Dritter (z.B. in Werbeaussagen) übernehmen wir keine
Haftung.
Die vorherigen Ausführungen im Hinblick auf eine etwaige Unerheblichkeit von Mängeln bleiben
hierbei jedoch unberührt. Weiterhin unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften
bei Endlieferung der gelieferten Ware an einen Verbraucher im Sinne der §§ 478, 479
BGB. Der Kunde ist zur Geltendmachung von Mängeln nur berechtigt, wenn er seinen gesetzlichen
Untersuchungs- und Rügepflichten im Sinne der §§ 377, 381 HGB nachgekommen
ist und der Mangel bzw. die Ursache eines Mangels bereits zum Zeitpunkt der Übergabe
der Ware an den Kunden vorlag. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel,
so ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich diesen schriftlich anzuzeigen. Unverzüglich bedeutet,
in diesem Falle, dass die schriftliche Anzeige innerhalb von 10 Arbeitstagen erfolgen
muss. Diese Frist gilt auch für offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung).
Bei Mängeln, die auch bei sorgfältigster Überprüfung innerhalb der vorgenannten Frist
nicht entdeckt werden konnten, gilt, dass solche Mängel spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen
nach ihrer Entdeckung schriftlich zu melden sind.
Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die
Haftung von uns für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
Ist die gelieferte Ware mangelhaft, stehen dem Kunden als Gewährleistungsrecht zunächst
nach unserer Wahl Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien
Sache (Ersatzlieferung) zu. Der Kunde hat uns oder unseren Bevollmächtigten hierzu
Zeit und Gelegenheit zu geben, jedoch insbesondere die beanstandende Ware zu Prüfungszwecken
zu übergeben oder zugänglich zu machen.
Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung von der Zahlung des fälligen Kaufpreises abhängig zu
machen. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen
Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
Im Falle der Ersatzlieferung ist der Kunde verpflichtet, die mangelhafte Sache zurückzugeben.
Geschieht dies alles nicht oder werden Veränderungen oder Reparaturen an der bemängelten
Ware vorgenommen, so sind wir von der Mängelhaftung befreit. Bei einem unerheblichen
Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Eine Nacherfüllung gilt nur dann als
fehlgeschlagen, wenn wir 2x erfolglos diese versucht haben und wenn sich nicht aufgrund
der Art der Ware, des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
Die zum Zwecke der Nacherfüllung und Prüfung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen wir, wenn ein tatsächlicher Mangel
vorliegt. Dies jedoch nur, soweit sich die Aufwendungen nicht erhöhen, weil der Liefergegenstand
an einem schwer zugänglichen Standort installiert wurde bzw. der Liefergegenstand
außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland installiert wurde.
Wir behalten uns vor, ortsunübliche oder unangemessene Reparaturkosten teilweise abzulehnen.
Dies gilt insbesondere, wenn das reparaturausführende Unternehmen Anfahrten von
mehr als 50 km abrechnet.
Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, behalten
wir uns insbesondere vor, die darüber hinaus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt zu
verlangen. Uns steht jederzeit das Recht zu, die abgerechneten Reparaturleistungen beim
Endkunden durch einen unabhängigen Sachverständigen überprüfen zu lassen und unsere
Ersatzleistung hieraus entsprechend anzupassen. Vor Ausführungen von Garantie- oder Gewährleistungsarbeiten
beim Endkunden ist unser technischer Kundendienst zu informieren
und mit diesem die Abwicklung der Mangelbeseitigung abzustimmen. Verstöße können zum
Gewährleistung- oder Garantieverlust führen.
Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Dem Kunden obliegt die Verantwortung
für die einwandfreie Wasserbeschaffenheit auch im Hinblick auf den Betreiber. Für
Schäden bei Überlastung, Korrosion und Steinablagerung bestehen keine Mängelansprüche.
Die Gewährleistung und/oder Haftung entfällt, wenn die Ware nicht entsprechend den geltenden
Vorschriften, Verordnungen, Normen, Montage- und Installationsanleitungen von uns sowie
den technischen Informationen und Gesetzen entsprechend installiert, in Betrieb genommen
und betrieben wurde.
Mängelansprüche bestehen des Weiteren nicht bei Verwendung unzweckmäßiger oder anderer
als vorgeschriebener Regelgeräte, Brennstoffe, Feuerungs-, Stromarten und -spannungen.
Des Weiteren bestehen keine Mängelansprüche bei falscher Brennerwahl, Brennereinstellung
oder Verschleißteilen wie Dichtungen, Filter, Anoden, Batterien, Düsen, etc. wenn
und soweit ein natürlicher Verschleiß vorliegt und/oder ein Austausch des jeweiligen Teils im
Rahmen diesbezüglicher Wartungsarbeiten stattfindet. Das gleiche gilt bei Änderungen in
nicht zulässiger Art an unserer Ware und/oder Verwendung von Gebrauchsmaterialien, die
nicht den Originalspezifikationen für unsere Ware entsprechen.
Soweit Schadenersatzansprüche oder Ansprüche zum Ersatz vergeblicher Aufwendungen
bestehen, haften wir wegen Verletzung vertraglicher, außervertraglicher Pflichten oder aus
deliktischer Haftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung
des Lebens, des Körpers oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder bei der Haftung aus Gefährdungstatbeständen,
insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
Ansprüche aus entgangenem Gewinn, ersparter Aufwendungen, aus Schadenersatzansprüchen
Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt
werden, es sei denn, ein von uns garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade,
dass der Kunde gegen solche Schäden abgesichert ist. Darüber hinaus haften wir wegen
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auch bei leichter Fahrlässigkeit.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Erfüllungs-
und Verrichtungsgehilfen. Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden
Regelungen weder bezweckt noch verbunden.
7. Rücknahme
Tritt der Kunde unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir 25 % des Verkaufspreises
für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und entgangenen
Gewinnes geltend machen. Unbeschadet hiervon besteht die Möglichkeit, einen höheren
tatsächlichen Schaden geltend zu machen. Der Kunde hat die Möglichkeit nachzuweisen,
dass uns kein oder ein lediglich geringerer Schaden entstanden ist.
8. Verjährung
Soweit zwischen uns und die dem Kunden nicht ausdrücklich schriftlich eine andere Verjährungsfrist
vereinbart ist, gilt jeweils für die entsprechende Ware gesetzlich vorgeschriebene
Verjährungsfrist. Der Lauf der Fristen beginnt mit Gefahrübergang. Für anderen Fristenbeginn
ist der Kunde darlegungs- und beweisbelastet.
9. Gerichtsstand
Sowohl als Erfüllungsort als auch als Gerichtsstand wird Mülsen vereinbart. Es steht uns jedoch
frei, Klage am Allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
Für alle Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit dem jeweils geschlossenen Vertrag gilt
ausschließlich deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten
Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
10. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufs-, Lieferung- und Zahlungsbedingungen
oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen den Kunden
und uns unwirksam sein, werden oder sich diese als undurchführbar erweisen, so berührt
dies die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht. An die
Stelle der unwirksamen oder nicht durchführbaren Vereinbarungen tritt sodann das von den
Parteien tatsächlich Gewollte und im rechtlichen Rahmen Zulässige.
Änderungen der Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sowie der
sonstigen Vereinbarungen zwischen den Kunden und uns bedürfen für ihre Wirksamkeit der
Schriftform. Dies gilt insbesondere für die Aufhebung der Schriftformerfordernisses.
11. Erweiterter Datenschutz
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass im Rahmen der Auftragsabwicklung bestimmte
Daten an Wirtschaftsauskunfteien übermittelt werden. Hierzu gehören insbesondere
Namen, Anschrift, Rechnungsdaten und ggf. Informationen über eine nicht vertragsgemäße
Zahlungsabwicklung durch den Kunden.
Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma ACV Wärmetechnik GmbH
(Stand 2012)